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Title: [Verordnung] des löblichen Kramer-Amts, Hamburg. Dem Herrn Amts-Bruder wird hiemit angezeigt, dass nach dem Beschluss eines löbl. Amts vom 8ten Januar 1821, jeder Amts-Bruder verpflichtet seyn soll, seine Lehrburschen welche er bey löbl. Amt eingeschrieben wünscht, in Person auf der Amts-Stube vorzustellen, und auf Anfrage es eidlich zu erhärten hat, dass der einzuschreibende Lehrbursche bey ihm in die Lehre befindlich...
Description: Hamburg, 1821. 1 Bl. Quer-8vo (16 x 19,5 cm). ¶ Sollte ein Amts-Bruder gegen diese Anordnung verstossen oder Lehrlinge einschreiben lassen, "die doch in anderweitige Dienste befindlich", so sollte "diesem nie wieder die Befugniss Burschen einschreiben zu lassen verstattet werden". Den Amts-Vorstehern "ist es zur besondern Pflicht gemacht, die Beschlüsse den Herren Amts-Brüdern zur Wissenschaft zu bringen, damit keiner sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne". - Kl. Einrisse im unt. w. Rand, 1 Bugfalte, wenig braunfleckig

Keywords: Auszubildende; Bekanntmachung - Bekanntmachungen; Dekret - Dekrete; Hamburg; Handel; Kleinschrift - Kleinschriften - Kleindrucksache - Kleindrucksachen - Broschüre; Lehrling - Lehrlinge; Verordnung - Verordnungen; Wirtschaft; Zunft - Zünfte; Zunftwesen

Price: EUR 18.00 = appr. US$ 19.56 Seller: Antiquariat Reinhold Pabel
- Book number: 45859

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