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Böhmer, Georg Ludwig; Georg Friedrich August Dathe und Rutger Nikolaus Slüter: - Ordinis Ivridici Decanvs Georgivs Lvdovicvs Boehmer D. (...) Ge. Friderici Avgvsti Dathii (...) et Rvtgeri Nicolai Slvteri Hambvrgensis Solennia Inavgvralia Indicit Praemissa Observatione De Fevdo Campanario vulgo Glocken Lehn. Mit Holzschnitt-Zierstück.

Title: Ordinis Ivridici Decanvs Georgivs Lvdovicvs Boehmer D. (...) Ge. Friderici Avgvsti Dathii (...) et Rvtgeri Nicolai Slvteri Hambvrgensis Solennia Inavgvralia Indicit Praemissa Observatione De Fevdo Campanario vulgo Glocken Lehn. Mit Holzschnitt-Zierstück.
Description: Göttingen: Schultzius. [1753] 23, [1 weisse] Seiten. Geheft mit Rückenstreifen. Quarto. 200 x 166 mm. (Erstes Blatt etwas staubfleckig, minimal gebräunt, gut erhalten). [Ordinis iuridici decanus Georgius Ludovicus Boehmer D. ... Ge. Friderici Augusti Dathii ... et Rutgeri Nicolai Sluteri ... solennia inauguralia indicit praemissa observatione De feudo campanario vulgo Glocken Lehn]. - VD18 90483073. Enthält auch biographische Angaben zu Georg Fridericus Augustus Dathius (geboren 1729) und Rutgerus Nicolaus Sluterus (geboren 1728). "Georg Ludwig Böhmer (geboren 18. Februar 1715 in Halle; gestorben 17. August 1797 in Göttingen) war ein deutscher Rechtswissenschaftler und Universitätsprofessor für Straf- und Kirchenrecht." (Wikipedia). "Glocken=Lehen, gehört unter die Personal=Lehen, die bloss wegen eines zu verrichtenden Dienstes an jemand zeitlebens verliehen werden. Vormahls glaubte man, dass die getauften und geweihten Glocken die Eigenschaft besässen, dass sie nicht allein alle Ungewitter, sondern auch die Teufel selbst, welche auf göttliche Zulassung dergleichen erregten, vertrieben; s. im XIX Th., Pfeil-IconS. 101, fgg. Man hielt acht gewisse Leute zu dem Behuf, dass sie sogleich bey dem Ausbruche eines Donnerwetters etc. auf den Thürmen bereit waren, die Glocken zu läuten, um dadurch das Ungewitter zu vertreiben und die Gefahr abzuwenden. Diese wurden gemeiniglich mit einem Hause, welches dem Stifte etc. eigenthümlich gehörte, zeitlebens belehnt, dieses Geschäft zu besorgen. Man findet vornehmlich bey den Dom= und Collegial=Kirchen dergleichen Lehen, wie z. B. Bohmer, in Obss. iur. feud., obs. 7, von der Dom=Kirche zu Bremen dergleichen Lehen=Briefe, S. 191, 202, bekannt gemacht hat. Von andern Pfarr=Kirchen etc. findet sich keine Spur, noch weniger, ob man auch ein anderes Lehens=Object gebraucht hat, als das Haus, welches sich hier eigentlich nur aus den Lehen=Briefen äussert, sonst aber wohl zu vermuthen ist. Diese Art von Lehen hat gleichfalls, wie mehrere andere, von dem Dienste die Benennung des Glocken=Lehens erhalten." (Krünitz). "Kirchenlehen (Feudum ecclesiasticum, Stiftslehen, geistliches Lehen, auch krummstäbisches Lehen, weil die Belehnung von seiten der geistlichen Obern mit dem Hirtenstab geschah), das durch Verleihung von Kircheneigentum begründete Lehen. Dahin gehörten die ehemaligen Patronatslehen, Pfarrlehen, Altarlehen, Zehntenlehen, durch ausgeliehene Zehnten begründet, Glockenlehen, deren Vasallen zum Läuten bei bestimmten Gelegenheiten verpflichtet waren, u. dgl. Die mit einem rechten Lehen verbundene Verpflichtung zum Kriegsdienst übertrug der Klerus, da ihm der Gebrauch der Waffen untersagt war, auf einen Provasallen." (Meyers Grosses Konversations-Lexikon 1907). - First edition. Wrappers. Good. - Erste Ausgabe. - RFM - Weitere Bilder auf Anfrage oder auf unserer Homepage. Free shipping to Germany, shipping costs abroad 6,00 EUR.

Keywords: [deutsche Geschichte18. Jahrhundert Glockenlehen Recht Jura Kulturgeschichte Hochschulschrift Gelegenheitsschrift Universität; Bibliophilie; Geschichte]

Price: EUR 92.00 = appr. US$ 99.99 Seller: Antiquariat Bürck
- Book number: 952274

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