Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesammten königlichen Staaten. BEIGEBUNDEN / bound with: Instruction für die Ober- und Untergerichte zur Ausführung der Königlichen Verordnung vom 16ten Juni d. J. [1820] wegen Einrichtung des Hypotheken-Wesens in dem mit den Preussischen Staaten vereinigten Herzogthum Sachsen. BEIGEBUNDEN / bound with: Anhang zur Instruktion für die Gerichte wegen Bearbeitung des Hypothekenwesens in dem mit den Preussischen Staaten vereinigten Herzogthum Sachsen. De dato Berlin, den 12ten August 1820. Enthaltend die seit der Publikation der Hypothekenordnug von 1783. erfolgten Erklärungen, Ergänzungen und Abänderungen derselben verkürzt gesammelt. Mit Holzschnittornamenten.
Berlin: George Jacob Decker, Königl. Hofbuchdrucker. 1784 und 1820 [4], 124, 37, [3 weisse],15, [1 weisse] Seiten. Handgefertigter Pappeinband der Zeit, bezogen mit schwarzem Kleisterpapier, schwarz geprägtes Rückenschild. Octavo, 20,5 x 12,5 cm (Einband im Rückenbereich berieben, Gelenke bestossen, Vorsätze erneuert, im Ganzen gut erhalten. In dieser Zusammenstellung selten.). Die "Allgemeine Hypothekenordnung" erschien auch im selben Jahr mit der Ortsangabe "Königsberg: Hartung". Behandelt werden die Form und Einrichtung der Hypotheken-Bücher, die Verwaltung des Hypotheken-Wesens, die Verfahren in Hypotheken-Sachen, die Eigentumseintragung, Cessionen, Verpfändung, Subinscription und Arrest, Löschung, Protestationen, Hypotheken-Scheine, das Hypotheken-Verfahren bei den Untergerichten, die Anlegung neuer Hypotheken-Bücher. Die 1820 erschienenen Ergänzungen berücksichtigen die Edikten-Sammlung bzw. das Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium, das Neue Archiv der Preussischen Gesetzgebung, die Gesetzsammlung, Stengels Beiträge zur Kenntnis der Justiz-Verfassung, Mathis' juristische Monatsschrift, von Kamptz' Jahrbücher und Hoffmanns Repertorium. - First edition. Contemporary boards. Good. - Erste Ausgaben. "Die Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten war die Rechtsgrundlage für die Anlage und Führung der Grundbücher im Königreich Preussen. Sie wurde am 20. Dezember 1783 erlassen und fand mit der preussischen Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 ihre Erledigung. Zugrunde lag der Grundsatz: Quod non est in actis, non est in mundo. ('Was nicht in den Akten ist, existiert nicht in der Welt')." (Wikipedia). - First edition. Contemporary boards. Good. - Erste Ausgabe. - RFM - Weitere Bilder auf Anfrage oder auf unserer Homepage. Wegen Urlaub kann Ihre Bestellung / Anfrage erst nach dem 29.06.2024 bearbeitet werden. - Because of holidays your order / question can be handled only after 6/29/2024. Free shipping to Germany, shipping costs abroad 6,00 EUR.
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