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- Reglement, in Betreff der gemeinen Stadt-Weide vor dem Alt-Wismar-Thore.

Wismar, 1796. 8 S. 21 cm. ¶ "Als unterm 26sten May vorigen Jahrs eine für die Pöler-Thorsche Weide besoders eingerichtete Ordnung erlassen worden, und die Marianische Gemeine den Wunsch geäussert hat, dass eben eine solche Verordnung für die Weide vorm Alt-Wismar-Thore abgefasset werden möge, so hat ein HochEdler Rath diesem Verlangen gerne Gehör gegeben..." Die Ordnung besagte, dass ein Teil der Weide Schweinen und Schafen, der andere Kühen und Pferden zugeteilt sein sollten; Gänse sollten nicht bei Kühen und Pferden sein, anderfalls sie konfisziert wurden. Weide-Provisoren und Bürgerschaftsdeputierte führten Weideaufsicht und trieben fällige Kosten ein, darunter die die eigene Aufwandsentschädigung. Weiter wurde die erlaubte Anzahl Weidevieh je Bürger festgelegt.- "Publicatum Wismar, den 26 April 1796. Bürgermeister und Rath der Stadt Wismar". - Teils stockfleckig
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