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- Eines Erbaren Raths Der Stadt Wissmar Gemeiner bescheidt. [Senatsdekret, betreffend Eintragung veräusserter bzw. erworbener Immobilien ins Stadtbuch].

Wismar, 1692. 1 Blatt. 35 x 42 cm. ¶ Danach sich befindet, welcher gestalt hiesige Bürgere, wann Sie an ein ander Ihre immobile-Güter an Häusern, Buhden, Eckern, Wiesen, und Gärten vereusern oder verpfänden, dieselbigen alienationes..., dem hisigen Statuo gemeesse, nicht zu Stadtbuche zeichnen lassen, dahero viel Unrichtigkeiten erfolget... So befehlen wir hiemit allen unsern Bürgern, welche dergleichen Vereusserungen veranlasset, oder auch Erbfals-weise zu ihren immobel-Gütern gekommen, ... dass sie sich ... auf der hiesigen Cämerey angeben, die Zuschrifften Ihrer immbol-Güter befördern, auch folgendes allemahl bey acquirirung solcher Güter in guter observantz ... halten sollen... Wornach sich ein jeder zu richten, und für Schaden fürzusehen hat. Publicatum in Senatu, den 14. Sept. 1692. - Mittig mit senkechter Bugfalte (diese halbseitig eingerissen und wasserrandig)
EUR 70.00 [Appr.: US$ 75.97 | £UK 59.75 | JP¥ 11955] Book number 95652

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