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BERN. - - Ehegerichts-Satzungen für die Stadt Bern und Dero Lande. Beschlossen und erkennt den 25. Jänner 1787.

Bern, gedruckt in der Hochobrigkeitlichen Buchdruckerey, 1787, gr. in-8vo, 106 S. + 17 Bll. (Inhaltsverz. + Register), (die Satzungen die durch spätere Ausgaben aufgehoben wurden sind mit Bleistiftkreuz durchgestrichen), Original-Pappband. ¶ Von den Eheversprechungen. Von den Ehescheidungen. Von den Strafen in Hurerey- u. Ehebruchsfällen. Von der Besetzung der Chorgerichten zu Stadt u. Land. Von dem Amt und den Pflichten der Chorrichtern. Von der Competenz u. der Gewalt der Chorgerichten in Unsern Städten u. Landen. Verordnungen zu Beförderung des Religionsunterrichts der Jugend, zu fleissiger Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes, u. zu würdiger Feyer der Sonn- u. Festtagen. Eyde des Obern Ehegerichts der Stadt Bern, der Chorrichtern auf dem Lande, des Ehegerichts-Schreibers u. des Ehegerichts-Weibels. - Chorgericht: geistliches Gericht, Gericht über Ehesachen (Dt. Rechts-WB); Sittengericht des Kirchdorfes, für ein Kirchspiel oder Kirchhöre, die gewöhnlich mehrere Gemeinden umfasste. Das Chorgericht, bestehend aus 6 bis 10 ernannten Mitgliedern, versammelte sich alle 14 Tage im Chor der Kirche unter dem Vorsitz des Landvogte, der sich gewöhnlich durch einen Unterbeamten vertreten liess. Der Pfarrer gehörte dem Chorgericht von Amtes wegen an und führte das Protokoll (Schweizer Lex. zur Genealogie, Glossar). Im Kanton Bern ist das Chorgericht 1580 eingeführt worden; es hatte juristische, politische u. seelsorgerische Aufgaben zu erfüllen. Please notify before visiting to see a book. Prices are excl. VAT/TVA (only Switzerland) & postage.
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